Volksbad-Streit: Keine Urteile zu ethnisch differenziertem Zugang bekannt
Ein AfD-Abgeordneter wollte wissen, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage der Senat Zugangsbeschränkungen nach Hautfarbe oder ethnischer Herkunft im Volksbad am Rosa-Luxemburg-Platz für zulässig hält. Der Senat antwortet: Grundlage für Maßnahmen zum Ausgleich struktureller Benachteiligung sei Art. 3 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip; § 5 Abs. 2 LADG und § 5 AGG müssten im Einzelfall verfassungskonform geprüft werden. Für die konkrete Aktion sei zusätzlich die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) des künstlerischen Leiters abzuwägen gewesen, da sie Teil des Kunstprojekts 'Volksbad' war. Dem Senat sind jedoch keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die eine solche ethnisch differenzierende Zugangsbeschränkung bestätigen. Die Antwort stützt sich damit auf allgemeine Verfassungsgrundsätze und die Kunstfreiheit – nicht auf einschlägige Rechtsprechung.