Wahlaufsicht 2026: Senat setzt auf Dialog statt förmlicher Kontrolle
Der AfD-Abgeordnete Antonín Brousek fragte, wie der Senat seine Aufsicht über die Wahlorganisation nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 154/21) ausübt. Die Antwort zeigt: Seit dem 30. April 2025 wurden keine anlassbezogenen Auskünfte verlangt, keine Abhilfeaufforderung erlassen, kein Eingriffsrecht nach § 26d LWG genutzt und keine Anordnung des Landeswahlleiters erteilt. Stattdessen würden Probleme im regelmäßigen Jour fixe mit den Bezirkswahlamtsleitungen „konsensual“ geklärt. Verbindliche Vorgaben zu Wahllokalen und Stimmzetteln macht der Landeswahlleiter laut Senat nur situationsabhängig für jede einzelne Wahl. Der Verfassungsgerichtshof hatte 2022 gerade das Nichthandeln der Verwaltung bei der Wahl 2021 beanstandet – ob die reine Dialogpraxis vor der Wahl am 20. September 2026 ausreicht, bleibt offen.