Jugendhilfe-Akten: Aufbewahrung künftig bis zu 100 Jahre
Die Linken-Abgeordnete Regina Kittler fragte den Senat, wie Berlin die neuen Aktenaufbewahrungsfristen nach § 9b SGB VIII umsetzt. Kern der Antwort: Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten müssen nach dem 30. Lebensjahr der Betroffenen noch 70 Jahre lang aufbewahrt werden – bei ambulanten Hilfen steigt die Frist von 10 auf 100 Jahre, bei stationären von 40 auf 100 Jahre. So sollen Menschen, die als Kinder in der Jugendhilfe waren, später ihre Akten einsehen und erlittene Gewalt aufarbeiten können. Bis landesrechtliche Vorgaben vorliegen, hat der Senat die Jugendämter angewiesen, die Aktenvernichtung nach den alten Fristen auszusetzen. Für die freien Träger entstehen dadurch Mehrkosten für Archiv und Digitalisierung, deren Höhe noch nicht beziffert ist; verbindliche Vereinbarungen etwa im Berliner Rahmenvertrag stehen noch aus.