Schulaufsicht darf Kündigung von Schulverträgen an Ersatzschulen nicht prüfen
Die AfD-Fraktion wollte wissen, wie die Schulaufsicht auf die Kündigung von drei Schulverträgen an der Rudolf-Steiner-Schule Berlin zum 28. Februar 2026 reagiert hat. Die Senatsbildungsverwaltung antwortet: Die Kündigung fällt in die private Verantwortung des Schulträgers, die Schulaufsicht hat den Vorgang zwar geprüft und mit Träger, Schulleitung und der betroffenen Familie gesprochen, aber keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Ein schulrechtlich vorgeschriebenes Gespräch, eine Abmahnung oder ein Schlichtungsverfahren vor einer Kündigung gibt es an Ersatzschulen nicht. Auch Kindeswohl, Dauer des Schulbesuchs, Geschwisterbindungen oder ärztlich bescheinigte psychische Risiken muss die Schulaufsicht nicht bewerten. Die Aufsicht kann eine Kündigung weder für unwirksam erklären noch rückgängig machen – betroffene Familien müssten zivilgerichtlich klagen.