Polizei Berlin prüft Amtshilfeersuchen nur formal
Der SPD-Abgeordnete Orkan Özdemir fragte den Senat, wie die Polizei Berlin mit Amtshilfeersuchen anderer Bundesländer umgeht und ob sie diese auch inhaltlich auf Rechtmäßigkeit prüft. Der Senat antwortet: Die Polizei prüft nur die formellen Voraussetzungen des Ersuchens, nicht aber den Inhalt der angeordneten Maßnahme, solange keine offensichtliche formale Rechtswidrigkeit erkennbar ist. Im konkreten Fall des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Chemnitz (920 Js 38847/25) gegen das Zentrum für Politische Schönheit fand daher keine inhaltliche Prüfung der gerichtlichen Beschlüsse statt – nur die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit wurde kontrolliert. Einen Zwischenfall, bei dem ein Rechtsbeistand auf eine fehlende Anordnung für eine erkennungsdienstliche Maßnahme hinwies, stellt der Senat in Abrede. Statistiken zu umgesetzten oder verweigerten Amtshilfeersuchen (2021–2026) führt die Polizei Berlin nicht, und Unterschiede zwischen den Bundesländern macht sie laut Senat nicht.