Senat: Nur 2 von 30 Pflege-Wohngemeinschaften offiziell selbstverantwortet
Die CDU fragt den Senat, wie der Begriff der 'selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft' nach §5 Wohnteilhabegesetz auszulegen ist. Kern der Antwort: Entscheidend ist, dass die Bewohner*innen nicht strukturell von einem Pflegeanbieter abhängig sind — sie dürfen einzelne Aufgaben wie Pflege, Betreuung oder Reinigung durchaus an Dienstleister abgeben. Der Heimaufsicht sind derzeit 30 selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften in Berlin bekannt, aber nur 2 wurden bislang per Feststellungsbescheid offiziell so eingestuft. Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 prüft die Aufsichtsbehörde im Rahmen der laufenden Zuordnungsprüfungen, wie stark die Bewohner*innen tatsächlich von Anbietern abhängig sind. Der Senat bestreitet, dass die Heimaufsicht die Anerkennung selbstverantworteter Wohngemeinschaften verhindert.