Polizei erfasst intensive Leibesvisitationen nicht statistisch
Der LINKE-Abgeordnete Niklas Schrader fragte, auf welcher Rechtsgrundlage die Berliner Polizei 'intensive Leibesvisitationen' bis zum vollständigen Entkleiden durchführt und wie diese dokumentiert werden. Der Senat antwortet, dass solche Maßnahmen auf §§ 21b, 34 ASOG Berlin sowie §§ 81a, 102 und 103 StPO beruhen. Vollständiges Entkleiden ist nur bei begründetem Verdacht zulässig, dass Beweismittel oder gefährliche Gegenstände am Körper versteckt getragen werden, und muss mit Begründung aktenkundig dokumentiert werden. Sichtkontrollen von After und Vagina erfolgen nicht im Rahmen einer Durchsuchung, sondern nur durch Ärzt*innen im Rahmen einer körperlichen Untersuchung. Zentrales Ergebnis: Die Berliner Polizei führt keine Statistik über intensive Leibesvisitationen — wie oft diese Eingriffe tatsächlich stattfinden, ist damit unbekannt.